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Polizei beim Deutschen Bundestag

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Polizei beim Deutschen Bundestag Artikel

Die Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizei DBT) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizeidienststelle. Ihre Zuständigkeit begründet sich aus Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_40.html), demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt. So ist die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden in dem Bereich des Deutschen Bundestages ausgeschlossen. Dieser ist so der Einflussnahme durch Exekutive und Judikative entzogen. Die Polizei DBT spiegelt so die Gewaltenteilung wieder. Trotzdem arbeitet die Polizei DBT mit anderen Polizeibehörden vor Ort eng zusammen.

Der Aufgabenbereich der Polizei DBT umfasst die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Gefahren für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und seiner Organe und Gremien sowie für alle anwesenden Personen in dem Parlamentsbereich, und die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Aufgaben werden in dem Rahmen des polizeilichen Einzeldienstes durch Posten- sowie Fuß- und Motorrad-Streifen durchgeführt. Polizeibeamte des Bundes und der Länder können sich für die Polizei DBT bewerben, sie bildet nicht selbst aus. Die Polizeibeamten des Bundestages sind gemäß § 1 (2) Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Die Amtsbezeichnungen tragen den Zusatz "beim Deutschen Bundestag". Die Polizeibeamten beim Deutschen Bundestag versehen ihren Dienst in Zivilkleidung.

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Weblinks

Polizei beim Deutschen Bundestag (historischer Hintergrund, rechtliche Grundlagen) (http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/polizei/)


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